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   RG, 17.11.1930 - VI 135/30   

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https://dejure.org/1930,393
RG, 17.11.1930 - VI 135/30 (https://dejure.org/1930,393)
RG, Entscheidung vom 17.11.1930 - VI 135/30 (https://dejure.org/1930,393)
RG, Entscheidung vom 17. November 1930 - VI 135/30 (https://dejure.org/1930,393)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Sind die Leistungen, die dem Verletzten aus Anlaß des Unfalls von dritter Seite gewährt werden, auf die dem Schädiger nach §§ 843, 844 BGB. obliegenden Rentenzahlungen anzurechnen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 130, 258
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 10.12.1951 - GSZ 3/51

    Unfallrentenansprüche - § 400 BGB, teleologische Reduktion des Abtretungsverbots

    Ohne den Übergang der Schadensersatzansprüche auf die öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger und Dienstherren würde sich der Ersatzpflichtige dem Geschädigten gegenüber möglicherweise bis zur Höhe der gesetzlichen Bezüge auf Vorteilsausgleichung berufen können, wie dies vom Reichsgericht z.B. für Krankengeld und Invalidenrente noch bis zur Neufassung des § 1542 RVO (RG in Recht 1909 Nr. 267; 1915 Nr. 2000; RG in JW 1911 S 35 Nr. 12) und für Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen bis zur Neuregelung durch § 139 DBG anerkannt worden ist (vgl hierzu die amtliche Begründung, abgedruckt bei Nadler-Wittland-Ruppert DBG 1938 Bd 2 Teil 2 S 1451; RG in Recht 1909 Nr. 267; RGZ 80, 48; 130, 258 [261]; 160, 253 f; 163, 396 ff).
  • BGH, 04.07.1972 - VI ZR 88/71

    Ersatz von entgangenen Dienstbezügen eines Beamten; Ersatz anteiligen

    Anlaß zu diesen Regelungen gab die ältere Rechtsprechung des Reichsgerichts, die dem Schädiger mit Rücksicht auf die vom Dienstherrn gesetzlich geschuldeten Leistungen den Einwand der Vorteilsausgleichung zubilligte und ihn damit vom Schadensersatz freistellte (RGZ 64, 350; 70, 101; 82, 189; 92, 401; 130, 258).
  • BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54

    Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche

    Im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger darf es als nunmehr gesicherte Rechtsprechung gelten, daß nicht nur freiwillige Unterstützungen und Leistungen aus privater Versicherung, sondern auch die durch den Schadensfall ausgelösten Versorgungsleistungen aus anderer privatrechtlicher Verpflichtung grundsätzlich nicht auf den Schaden angerechnet werden dürfen (RGZ 130, 258; 151, 330).
  • BGH, 19.11.1955 - VI ZR 134/54

    Umfang der Ersatzfähigkeit verletzungsbedingt vermehrter Bedürfnisse

    Auf die Frage, ob der Ehemann sich aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung das der Klägerin von der Versicherungsanstalt gezahlte, mittelbar auch ihm zugute kommende Ruhegeld auf seinen Rentenanspruch aus § 845 BGB anrechnen lassen muß, oder ob er das deshalb nicht braucht, weil die freiwillige Weiterversicherung seiner Ehefrau bei der Angestelltenversicherung einer privaten Unfallversicherung gleichzuachten ist, mit der sich nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 130, 258; 141, 173; 146, 287; 153, 265; DAR 1941, 77) ergebenden Folge, daß Leistungen einer privaten Unfallversicherung auf den Schadensersatzanspruch nicht angerechnet werden, näher einzugehen, erübrigt sich jedoch.
  • BGH, 05.02.1957 - VI ZR 312/55

    Anrechnung der Versicherungssumme aus einer Unfallversicherung und der

    Was die der Klägerin ausgezahlte Unfallversicherungssumme angeht, so darf diese nach feststehender Rechtsprechung, von der abzugehen der Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter nach dem Ausgeführten keinen Anlaß gibt, weder mit der Stammsumme noch mit den Erträgnissen zu Gunsten des Schädigers als auszugleichender Vorteil in Ansatz gebracht werden (u.a. RGZ 130, 258 [261]; 146, 278 [289]; 151, 330 [334]; BGHZ 19, 94 [99]).
  • BGH, 26.04.1960 - VI ZR 100/59

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat zwar in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. RGZ 130, 258, 261) bei gesetzlichen Versorgungsbezügen eine Anrechnung bejaht, weil der Geschädigte in Höhe dieser Leistungen überhaupt keinen Schaden erlitten habe, bei Versicherungsansprüchen auf vertraglicher Grundlage jedoch einen Ausgleich verneint, weil die Versicherungsleistung auf dem Vertrage, also auf einem vom Unfall unabhängigen Ereignis beruhe.
  • BGH, 09.07.1957 - VI ZR 304/56
    Nun ist es sicher richtig, daß aus der Rechtsprechung besonders die wiederholten Entscheidungen Anstoß erregt hatten, in denen es abgelehnt wurde, dem Schädiger die Verpflichtung aufzuerlegen, dem Dienstherrn die Last des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenfürsorge abzunehmen, die durch eine unerlaubte Handlung des Schädigers ausgelöst war (vgl. RGZ 64, 350; 70, 101; 82, 190 [192]; 92, 401; 130, 258 [261]; zur Kritik: Siber, Schuldrecht 1931 S 46, 47; Arnold, ZAkDR 1937, 399; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 13. Bearbeitung § 17 II 1 a).
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